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CBD als Lebensmittel

Veröffentlicht am 21. August 2019

Cannabis, Hanfextrakte und Cannabinoide als Lebensmittel

Lebensmittel mit Hanfextrakten oder Cannabinoiden (wie CBD) liegen auch in der Schweiz im Trend. Bei Cannabinoiden und Hanfextrakten handelt es sich jedoch grundsätzlich um neuartige Lebensmittel, weshalb sie gemäss Auffassung verschiedener Behördenstellen nicht nach Belieben Lebensmitteln beigegeben bzw. als solche beworben werden können.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/2″][vc_single_image image=”37593″ img_size=”full” qode_css_animation=””][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”1/2″][vc_column_text]Wer Lebensmittel mit Hanfextrakten oder Cannabinoiden in Verkehr bringen oder als Lebensmittelzutat verwenden möchte, muss beachten, ob diese Lebensmittel als neuartige Lebensmittel gelten. Dies ist dann der Fall, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass das Lebensmittel bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in der EU in nennenswertem Umfang konsumiert wurde.

Weiterhin ist zu beachten, dass Teile der Hanfpflanze das Cannabinoid THC enthalten. Der Konsum dieser Substanz hat psychoaktive Wirkungen. Deshalb sind in der Kontaminantenverordnung (VHK) Höchstgehalte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Zudem dürfen Erzeugnisse aus Hanf nicht unter die Heilmittelgesetzgebung (HMG) fallen, wenn sie als Lebensmittel zugelassen werden sollen.

Hanf (Cannabis sativa L.): Kein neuartiges Lebensmittel

Folgende Erzeugnisse aus Cannabis-sativa-Samen gelten zum Beispiel nicht als neuartige Lebensmittel:

  • Hanfsamen
  • Hanfsamenöl
  • Hanfsamenmehl
  • entfettete Hanfsamen

Für diese Produkte konnte in der EU nachgewiesen werden, dass sie bereits vor dem 15. Mai 1997 als Lebensmittel verwendet wurden. Sie sind somit klar nicht bewilligungspflichtig. Für übrige Produkte auf Hanfbasis ist somit eine Zulassung als neues Lebensmittel mindestens zu prüfen.

Für Cannabis sativa-Tee gilt:

Kräutertee aus Blättern der Hanfpflanze gilt grundsätzlich in der Schweiz nicht als neuartiges Lebensmittel. Wer aus dem Kraut gewonnenen Kräutertee herstellen, importieren oder in Verkehr bringen möchte, muss den Nachweis erbringen, dass dieser Kräutertee bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerten Mengen als Lebensmittel konsumiert wurde und daher nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist.

Extrakte aus Cannabis sativa L. (Hanfextrakte)

Aus den verschiedenen Pflanzenteilen von Cannabis sativa L. und mittels unterschiedlicher Extraktionsmethoden können Extrakte mit sehr unterschiedlichen Zusammensetzungen gewonnen werden.

Hanfextrakte, die Cannabinoide enthalten, sind im Novel Food Catalogue der Europäischen Kommission als neuartige Lebensmittel aufgeführt, da die Verwendung als Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 nicht nachweisbar sei. Nach Auffassung verschiedener Behördenstellen gelten solche Hanfextrakte wie auch Produkte, die Hanfextrakte als Zutat enthalten, als neuartige Lebensmittel und können nur mit einer Bewilligung durch das BLV oder einer Zulassung durch die Europäische Kommission in Verkehr gebracht werden.

Cannabinoide, insbesondere Cannabidiol (CBD)

In Teilen der Hanfpflanze finden sich von Natur aus über achtzig so genannte Cannabinoide. Die wichtigsten sind das psychotrope Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und das nicht psychotrope Cannabidiol (CBD).

Für die Einzelsubstanzen der Cannabinoide wurde gemäss behördlicher Auffassung bis anhin weder in der Schweiz noch in der EU vor dem 15. Mai 1997 ein nennenswerter Verzehr als Lebensmittel belegt. Deshalb seien folgende Substanzen als neuartiges Lebensmittel zu beurteilen:

  • Cannabinoide aus Hanfpflanzen (Cannabis sativa L.)
  • Cannabinoide aus jeder anderen Pflanze, die Cannabinoide enthält
  • synthetisch hergestellte Cannabinoide

Cannabinoide sind wie auch die Hanfextrakte im Novel Food Catalogue der Europäischen Kommission als neuartige Lebensmittel aufgeführt. Sie können folglich grundsätzlich nur mit einer Bewilligung durch das BLV oder einer Zulassung durch die Europäische Kommission in Verkehr gebracht werden.

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